Nach Angaben des Ministers hat Schleswig-Holstein im Jahr 2010 rund 1.300 Asylsuchende aufgenommen. Das Land sei mit seinen Einrichtungen zur Aufnahme und zum Schutz von Flüchtlingen gut aufgestellt.
Die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden erfolgt in Schleswig-Holstein durch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten gemeinsam mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Neumünster. Die Arbeit mit den Flüchtlingen und für sie ist eine wesentliche und wichtige Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hier wird geprüft, ob ein individuelles Recht auf Asyl in Deutschland anzuerkennen ist. Allein im Jahr 2010 gab es in Schleswig- Holstein einen Zugang von 1 328 Asylsuchenden. Hauptherkunftsländer sind derzeit Afghanistan, Irak und Iran. Für viele Flüchtlinge aus diesen Ländern ist eine Rückkehr in ihr Heimatland in absehbarer Zeit unmöglich bzw. unzumutbar.
Daneben kann Flüchtlingsschutz auch durch Neuansiedlung oder Umverteilung geflohener Menschen geschehen (Resettlement oder Relocation). Schleswig-Holstein war in der jüngeren Vergangenheit an der Aufnahme von iranischen Flüchtlingen aus der Türkei, irakischen Flüchtlingen aus Syrien und Jordanien sowie afrikanischen Flüchtlingen aus Malta beteiligt.
Über das Landesamt für Ausländerangelegenheiten werden die Menschen nach der Erstaufnahme in Kreise und kreisfreie Städte und von dort auf die einzelnen Gemeinden im Lande zur Unterbringung und Versorgung weitergeleitet. Die Arbeit und der Einsatz von hauptberuflich und ehrenamtlich Tätigen in Schleswig-Holstein für und mit Schutzsuchenden steht in der Tradition der GFK und ist jeden Tag zu erfahren.
Hintergrund zu Genfer Flüchtlingskonvention (GFK):
Vor 60 Jahren, am 28.7.1951, wurde auf einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen in Genf das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, kurz „Genfer Flüchtlingskonvention – GFK“ verabschiedet. Der ursprünglich räumlich und zeitlich begrenzt wirkende Vertrag wurde 1967 durch ein zusätzliches „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ – kurz „New Yorker Protokoll“ uneingeschränkt bindend für heute fast 150 Staaten weltweit.
Vor dem Inkrafttreten der GFK gab es keine universelle Regelung zum Umgang mit Flüchtlingen. Als „Magna carta des Flüchtlingsrechts“ legt die GFK den Schutz von Flüchtlingen als Aufgabe der Staatengemeinschaft fest. Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihre Rasse, Religion, Nationalität, ihrer politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Heimatstaates befinden, fallen in Ihren Anwendungsbereich. Seit ihrem Inkrafttreten gab sie u.a. während der Ungarn-Krise 1956, den Auseinandersetzungen um Entkolonialisierung und Unabhängigkeit in Afrika und Asien oder auch den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien dem internationalen Einsatz die Richtung.
Die Fortentwicklung des Flüchtlingsrechts auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene richtet sich wesentlich nach der GFK. Das deutsche Aufenthalts- uns Asylverfahrensrecht ist im Jahre 2005 durch Anerkennung von nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie eine unmittelbare Bezugnahme auf die GKF grundlegend und in den Folgejahren mehrfach partiell verändert worden. Auch heute diskutiert der Bundestag immer wieder auch Anträge aus den eigenen Reihen, die eine bessere Umsetzung der GFK in deutsches Recht verfolgen.
Auf europäischer Ebene wird auf der Grundlage der Beschlüsse von Tampere und des Haager Programms seit 1999 der Ausbau eines gemeinsamen europäischen Asylsystems unter maßgeblicher Ausrichtung an der GFK vorangetrieben.
Dr. Wolf Gehrmann | Ministerium für Justiz | Kiel |