Stopp des ELENA-Verfahrens betrifft nicht das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
ELENA – Der elektonische Entgeltnachweis; Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich geeinigt, das Verfahren zum „Elektronischen Einkommensnachweis“ einzustellen.
Dies hat jedoch entgegen anders lautenden Presseberichten keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die „elektronischen Lohnsteuerkarte“ bleibt davon unbetroffen: Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenem Zweck. Die Datenbanken sind völlig unabhängig voneinander. Es gibt keinen Datenaustausch.
Während mit dem ELENA-Verfahren von den Arbeitgebern Daten zum Arbeitsentgelt für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke zusammengefasst erhoben und gespeichert werden sollten und verschiedene Behörden für ihre Verfahren und Bescheinigungen darauf zugreifen dürfen sollten, dient das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte lediglich dazu, die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn erforderlichen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und ggf. andere Freibeträge, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, elektronisch zu speichern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen.
Im ELStAM-Verfahren werden also keine Daten erhoben, die nicht bisher auch schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden und der Finanzverwaltung bekannt waren. Es gibt außerdem keine Verbindungen mit außersteuerlichen Verwaltungsverfahren. Zugriff auf die Daten hat ausschließlich die zuständige Finanzverwaltung; weder andere Behörden noch der Arbeitgeber können von sich aus auf die Daten zugreifen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aber jederzeit die Möglichkeit, elektronisch oder über ihr Finanzamt einzusehen, welche elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über sie gespeichert sind.
Zudem muss ein Arbeitgeber sich in festgelegten Verfahren elektronisch authentifizieren, um am ELStAM–Verfahren teilzunehmen und für die eigenen Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch zum Abruf bereit gestellt zu bekommen. Er muss mit dem Arbeitnehmer, dessen Daten er abfragen möchte, zusammenwirken und bekommt diese nur bereitgestellt, wenn er spezifische Daten jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Anfrage angegeben hat.
Die Arbeiten der Finanzverwaltung für den planmäßigen Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden mit dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG) weiterverfolgt.
Die Regelungen sollen planmäßig Ende dieses Jahres beschlossen werden, so dass das dauerhafte Verfahren dann durch das elektronische Verfahren abgelöst wird. Es bleibt also für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei dem Starttermin Januar 2012.
Bundesministerium für Finanzen