Der Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung wird verbessert. Das Bundeskabinett hat heute die entsprechende Verordnung mit den Änderungen des Bundesrates beschlossen. Ziel der Neuregelungen ist es, die von Solarien ausgehenden Gesundheitsrisiken zu minimieren. Für Betreiber von Solarien gelten künftig neue Qualitätsanforderungen. Damit sollen die erheblichen Risiken, die von UV-Strahlung ausgehen, minimiert werden. Seit 2009 ordnet die Internationale Organisation für Krebsforschung, eine Einrichtung der Weltgesund-heitsorganisation (WHO), UV-Strahlung in die höchste Krebsrisikogruppe ein. Wegen des anhaltenden Anstiegs der Neuerkrankungen an Hautkrebs besteht hier besonderer Hand-lungsbedarf. Für Jugendliche gilt bereits seit Anfang August 2009 ein Nutzungsverbot von Solarien.
Es werden Sicherheitsanforderungen wie z.B. das Einhalten von Mindestabständen, die Ausstattung mit einer Notabschaltung sowie das Bereithalten von UV-Schutzbrillen und ein Grenz-wert eingeführt, der die maximale Bestrahlungsstärke aller Solarien im Einklang mit europäischem Recht beschränkt. Bereits seit 2007 dürfen Neugeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Anforderungen an die Produktsicherheit einhalten. Überprüfungen haben ergeben, dass Sonnenstudios ihre Kundinnen und Kunden teilweise mit einem Maß bestrahlen, das der dreifachen Stärke der Mittagssonne am Äquator entspricht. Zukünftig muss qualifiziertes Personal in den Sonnenstudios anwesend sein. Zudem werden die Betreiber ihren Kunden eine Beratung und Empfehlungen zu der maximalen Bestrahlungsdauer und –stärke anbieten müssen.
Der Bundesrat hatte der UV-Schutz-Verordnung mit einigen Konkretisierungen zum Vollzug zugestimmt. Dazu gehört auch, dass die Schulungsträger, die mit der Ausbildung des Personals betraut sind, statt einer staatlichen Zulassung durch eine Behörde eine Akkreditierung benötigen. Die Verordnung tritt – mit Ausnahme der Anwesenheitspflicht für Fachpersonal – in 6 Monaten nach Veröffentlichung in Kraft. Wegen des noch zu schulenden Personals tritt diese Vorschrift erst in 16 Monaten in Kraft.
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