KIEL. In Schleswig-Holstein sind bis heute (28. Juni, Mittags) 900 bestätigte EHEC-Infektionen und 198 bestätigte HUS-Fälle dem Kompetenzzentrum für das Meldewesen übertragbarer Erkrankungen gemeldet worden. Das sind 8 gemeldete EHEC-Infektionen mehr als vergangenen Freitag (24. Juni: 892 EHEC-Infektionen). Bei den HUS-Fällen gab es keine Veränderung seit Mitte vergangener Woche (22.Juni: 198 HUS-Fälle). Weitere Infos: www.ehec.schleswig-holstein.de, Stichwort Ausbreitung. Insgesamt zeichnet sich laut Rückmeldungen der Kliniken weiterhin eine Entspannung der Situation ab. Weiterhin gemeldete Fälle werden auch darauf zurückgeführt, dass derzeit durch die Gesundheitsämter Umgebungsuntersuchungen veranlasst werden. Das bedeutet, dass Kontaktpersonen, die in der Regel in häuslicher Gemeinschaft mit EHEC-erkrankten leben, vorsorglich auf eine EHEC-Infektion getestet werden – auch wenn sie keine Krankheitssymptome haben. Daher können bei den gemeldeten Fällen auch symptomfreie Fälle enthalten sein.
Vor dem Hintergrund der Klinik-Entlassungen genesener Patientinnen und Patienten weist das Gesundheitsministerium auf folgende Fragen und Antworten hin:
Was müssen genesene Patienten und Kontaktpersonen beachten? Der Erreger kann durch Schmierinfektion übertragen werden. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn Krankheitssymptome bei Betroffenen bereits abgeklungen sind, da der Erreger auch dann noch mehrere Wochen ausgeschieden werden kann. Daher sollten insbesondere genesene Patienten und enge Kontaktpersonen, die in häuslicher Gemeinschaft mit Erkrankten leben, auf Hygienemaßnahmen achten, insbesondere Händehygiene.
Können enge Kontaktpersonen weiterhin zur Arbeit gehen? Ja, es sei denn sie arbeiten in folgenden Bereichen: Lebensmittelbereich, Medizinischer Bereich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial oder Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche betreut werden). Enge Kontaktpersonen sind ansteckungsverdächtig und dürfen in diesen Einrichtungen nicht tätig sein bis der Nachweis negativer Stuhlproben vorliegt. Rechtsgrundlage hierfür sind § 31 und § 34 Infektionsschutzgesetz. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt das weitere Verfahren im Einzelnen.
Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Kohl
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