Aktuelle Informationen zu EHEC-Infektionen…

KIEL. In Schleswig-Holstein sind bis gestern Abend (02. Juni) 517 bestätigte EHEC-Infektionen und 153 bestätigte HUS-Fälle dem Gesundheitsministerium gemeldet worden (31.5.: EHEC 458, HUS: 130).

Die Situation in den Kliniken Schleswig-Holsteins ist weiterhin angespannt, aber stabil. Minister Dr. Garg besuchte heute das Diakonissen-Krankenhaus in Flensburg, um sich ein Bild über die Lage vor Ort zu machen. Dabei dankte er den dort im Einsatz befindlichen Ärzten und dem Pflegepersonal für ihre engagierte Arbeit. Zudem lobte er die gute Zusammenarbeit der Akteure vor Ort. „Die Zusammenarbeit zwischen den niedergelassenen Ärzten, dem Diakonissen-Krankenhaus und dem St. Franziskus Hospital verläuft auch in dieser schwierigen Situation vorbildlich und trägt so maßgeblich zu einer guten Versorgung der Patienten bei.“, so Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg heute in Flensburg.

Zur Quellensuche teilt das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume heute (03. Juni) mit, dass im Rahmen der Laboruntersuchungen von Lebensmitteln in Schleswig-Holstein auf den EHEC-Erreger weiterhin kein positiver Befund festgestellt wurde. Demnach waren alle untersuchten Lebensmittel ohne den Erreger. Untersucht wurden seit dem 19. Mai diverse Lebensmittel, darunter verschiedene Milchprodukte, Salat und Salatsauce, Geflügelfleisch und Eier, Mayonnaise, Tomaten, Gurken, Möhren, Paprika, Zucchini, verschiedene Kräuter, Obst sowie Wurst und Fleischprodukte.

Ebenfalls analysiert wurden Kotproben von verschiedenen Nutztieren, ohne dass der Erreger nachgewiesen werden konnte. Bei inzwischen 197 Proben konnten die

Analysen mit dem genannten Ergebnis abgeschlossen werden. Die Untersuchungen werden fortgesetzt.

Weitere Informationen:

Grundsätzlich sollten die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts berücksichtigt werden. Diese beinhalten derzeit (3.6.) weiterhin vorsorglich die Empfehlung, Tomaten, Salatgurken und Blattsalate nicht roh zu verzehren, insbesondere in Norddeutschland. Ebenso verweist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit auf die Empfehlungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

http://www.bzga.de/pdf.php?id=6907378234a5f3a8f93abfac3eb6c76a

Das Bundesministerium für Gesundheit hat zum Thema EHEC unter der Telefonnummer 01805 – 99 66 01 ein Bürgertelefon eingerichtet. Das Bürgerreferat des Bundesverbraucherministerium ist unter der Rufnummer 030 – 185 29 3377 (werktags 10 bis 17 Uhr) erreichbar.

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/EHEC_Aktuelle_Informationen_BMELV.html

Das Gesundheitsministerium weist auf folgende Fragen und Antworten hin:

Was müssen enge Kontaktpersonen von Erkrankten beachten?

Als enge Kontaktpersonen gelten Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit Erkrankten leben. Der Erreger kann durch Schmierinfektion übertragen werden. Daher muss die Händehygiene besonders gründlich beachtet werden. Insbesondere gilt dies, wenn Kontakt zu erkrankten Personen besteht und ausdrücklich auch, wenn Krankheitssymptome bei Betroffenen bereits abgeklungen sind, da der Erreger auch dann noch ausgeschieden werden kann.

Können enge Kontaktpersonen weiterhin zur Arbeit gehen?

Ja, es sei denn sie arbeiten in folgenden Bereichen

* Lebensmittelbereich

* Medizinischer Bereich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial

* Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche betreut werden)

Enge Kontaktpersonen sind ansteckungsverdächtig und dürfen in diesen Einrichtungen nicht tätig sein bis der Nachweis negativer Stuhlproben vorliegt. Rechtsgrundlage hierfür sind § 31 und § 34 Infektionsschutzgesetz. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt das weitere Verfahren im Einzelnen.

Was müssen Mitschüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen beachten?

In der aktuellen Situation sollten die Basishygienemaßnahmen allgemein sehr konsequent befolgt werden. Besonderer Wert ist auf die Händehygiene zu legen, d.h. insbesondere vor dem Essen und nach dem Toilettenbesuch sind die Hände gründlich zu waschen. ´

Wenn Kinder enge Kontaktpersonen sind, d. h. in einem Haushalt mit einer erkrankten Person leben, dürfen sie Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt das weitere Verfahren im Einzelnen.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Dr. Matthias Badenhop
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel