Nach intensiver Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen gilt die Allgemeinverbindlicherklärung für Bäcker, Bäckerei-Fachverkäufer sowie ungelernte Arbeitnehmer und Verkäufer jeweils im ersten Beschäftigungsjahr. Die Regelung tritt rückwirkend zum 16. Mai 2011 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt besteht für diese Beschäftigten Anspruch auf Gehälter, die mindestens die genannten untersten Lohngruppen erreichen. Darauf hatten sich Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertreter im Tarifausschuss geeinigt. Das Bäckereihandwerk hatte die Allgemeinverbindlichkeit für alle Tarifgruppen beantragt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die die Tarifverträge infolge der Erklärung verbindlich sind, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. Zudem können die Tarifverträge beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit eingesehen werden, das auch Auskünfte über den konkreten Umfang der Allgemeinverbindlicherklärung erteilt. Die Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung wird zeitnah im Bundesanzeiger sowie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
Christian Kohl | Ministerium für Arbeit, Kiel |