KIEL. In Schleswig-Holstein sind bis heute (01. Juni, 14 Uhr) 458 bestätigte EHEC-Infektionen und 130 bestätigte HUS-Fälle beim Kompetenzzentrum für das Meldewesen übertragbarer Krankheiten Schleswig-Holstein gemeldet worden (31.5.: EHEC 360, HUS: 120). Die Kliniken in Schleswig-Holstein werden aufgrund der Bitte des Gesundheitsministeriums weitere Unterstützung durch medizinische Fachkräfte aus anderen Bundesländern erhalten. Dies hatten mehrere Bundesländer heute (1.Juni) zugesagt. Das Gesundheitsministerium bittet nochmals um Beachtung der Hinweise für Kontaktpersonen: Als enge Kontaktpersonen gelten Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit Erkrankten leben. Der Erreger kann durch Schmierinfektion übertragen werden. Daher muss die Händehygiene besonders gründlich beachtet werden. Insbesondere gilt dies, wenn Kontakt zu erkrankten Personen besteht und ausdrücklich auch, wenn Krankheitssymptome bei Betroffenen bereits abgeklungen sind, da der Erreger auch dann noch ausgeschieden werden kann. Enge Kontaktpersonen sind potentiell ansteckungsverdächtig und dürfen in Einrichtungen im
– Lebensmittelbereich
– Medizinischer Bereich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial
– Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche betreut werden)
nicht tätig sein bis der Nachweis negativer Stuhlproben vorliegt. Gesunde Kontaktpersonen, die nicht zum genannten Personenkreis zählen, können ohne weitere Untersuchungen arbeiten gehen. Rechtsgrundlage hierfür sind § 31 und § 34 Infektionsschutzgesetz. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt das weitere Verfahren im Einzelnen.
In der aktuellen Situation sollten in Kitas und Schulen die Basishygienemaßnahmen allgemein sehr konsequent befolgt werden. Besonderer Wert ist auf die Händehygiene zu legen, d.h. insbesondere vor dem Essen und nach dem Toilettenbesuch sind die Hände gründlich zu waschen. Wenn Kinder enge Kontaktpersonen sind, d. h. in einem Haushalt mit einer erkrankten Person leben, dürfen sie Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen. Das jeweils örtlich zuständige Gesundheitsamt regelt auch hier das weitere Verfahren im Einzelnen.
Das Gesundheitsministerium weist außerdem noch mal darauf hin, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung derzeit „weiterhin vorsorglich empfiehlt, Tomaten, Salatgurken und Blattsalate nicht roh zu verzehren. Diese Hinweise beziehen sich insbesondere auf in Norddeutschland erhältliche Ware“. Die Empfehlung wurde auf Basis der Erkenntnisse ausgegeben, dass erkrankte Patienten diese Lebensmittel signifikant häufiger gegessen hatten als gesunde Personen (und nicht aufgrund eines tatsächlichen Testergebnisses auf einer Gurke).
Verantwortlich für diesen Pressetext: Christian Kohl
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit | Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel