KIEL. Heute (29.4.) tritt die im Gesetzesblatt des Landes veröffentlichte „Landesverordnung über die Vergütung für Leistungen der Hebammen und Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen“ in Kraft. Durch die Verordnung können Hebammen künftig mit Selbstzahlerinnen – in der Regel privat Versicherte, z.B. Beamtinnen, die Beihilfe des Landes beziehen – dieselben Beträge abrechnen wie mit gesetzlich Versicherten. Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg betonte dazu: „Hebammen leisten einen entscheidenden Beitrag zu unserer Gesundheitsversorgung. Die Verordnung ist ein Beitrag Schleswig-Holsteins zur Verbesserung der Situation der Hebammen im Land. Sie können künftig auch bei Selbstzahlerinnen mehr Leistungen anbieten und abrechnen. Durch die Anpassung wird zudem ein schwer nachvollziehbarer Unterschied zwischen Patientinnen zweier Kassensysteme beseitigt“.
Mit der Verordnung gilt auch für Selbstzahlerinnen der erweiterte abrechnungsfähige Leistungskatalog, der für gesetzlich Versicherte gilt. Die Vergütungsmöglichkeit einzelner Leistungen wird erhöht.
In Schleswig-Holstein gibt es rund 700 Hebammen, etwa 130 sind freiberuflich in der Geburtshilfe tätig. Für freiberuflich tätige Hebammen in der Geburtshilfe (im Unterschied z. B. zur ausschließlich in der Geburtsvorbereitung tätigen Hebammen) gelten seit vergangenem Jahr deutlich erhöhte Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung. Schleswig-Holstein hatte zusammen mit anderen Bundesländern im Rahmen eines Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz den Bundesgesundheitsminister gebeten, sich auch auf Bundesebene für verbesserte gesetzliche Regelungen zugunsten von Hebammen einzusetzen. Vorausgegangen war eine Gesetzesänderung 2007 im Sozialgesetzbuch V. Seitdem wird die Höhe der Vergütung für Hebammen zwischen Krankenkassen- und Hebammenverbänden ausgehandelt.
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