Verwirrung beim Patienten: Für welche Tabletten muss man zahlen? Apotheker beraten bei der Auswahl

Nahezu jeder Patient kennt es: Man gibt sein Rezept für das Medikament A in der Apotheke ab und erhält Medikament B, da die Krankenkasse einen Rabattvertrag mit einem bestimmten Hersteller geschlossen hat. Nun können Patienten auf ihre Wunscharznei bestehen. Doch lohnt sich das?

„Was zunächst nach einer guten Neuigkeit klingt, stellt sich schnell als aufwendig und teuer heraus, so Erika Fink, Präsidentin der Landesapothekerkammer Hessen. „Wer weiterhin sein gewohntes Medikament erhalten möchte, muss es zunächst komplett selbst bezahlen. Im Anschluss kann dann das Rezept und die Rechnung bei der Krankenkasse eingereicht werden. Diese erstattet aber nur den Betrag, den das rabattierte Medikament gekostet hätte und zieht dabei noch eine Bearbeitungsgebühr ab.“

 

Wie hoch die Rabatte und Gebühren sind, kann der Apotheker seinem Patienten aber nicht sagen, da die Krankenkassen diese Beträge nicht offenlegen müssen. Wer sich preislich absichern möchte, muss einige Tage warten. Patienten können sich von ihrer Apotheke den Preis des Medikamentes nennen lassen und dann Rücksprache mit ihrer Krankenkasse halten, wie hoch die Rückerstattung sein wird.

Prinzipiell spricht aber nichts dagegen, das neue Rabatt-Arzneimittel auszuprobieren. Da der Austausch nur unter Präparaten mit identischen Wirkstoffen und Dosierungen erfolgt, sind Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten eine Ausnahme. Sollte der Patient ein Medikament trotzdem nicht vertragen, so muss der Betroffene mit seinem Arzt sprechen und ihn bitten, die Rabattregelung außer Kraft zu setzen.

 

Chroniker, die schon viele Medikamente ausprobiert haben und endlich ein geeignetes Mittel gefunden haben, sind nicht unbedingt gezwungen auf das rabattierte Medikament zu wechseln. Gemeinsam mit dem Apotheker können bei schwerwiegenden Fällen pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden. Erkrankungen wie zum Beispiel Parkinson erfordern eine sensible Einstellung auf ein Medikament.

Auch wenn die Therapiesicherheit gefährdet ist durch eine unterschiedliche Teilbarkeit der Tabletten oder durch eine Verwechslungsgefahr, wenn der Patient viele Medikamente einnehmen muss, kann der Apotheker in Form einer Notiz auf dem Rezept ein Veto einlegen.

Die Apothekerin und Kammerpräsidentin Erika Fink möchte den Patienten Mut machen: „Wer in die Apotheke kommt, kann sich in jedem Fall sicher sein, ein Medikament zu erhalten, dass genau den Anforderungen entspricht. Rabatt-Arzneimittel sind keinesfalls von schlechterer Qualität. Wer sich aber unsicher ist, kann auf eine umfassende Beratung vertrauen, um abzuwägen, ob sich die Wahlmöglichkeit wirklich lohnt.“

Der Landesapothekerkammer Hessen gehören rund 5.800 Apothekerinnen und Apotheker an. Der Heilberuf des Apothekers unterliegt einem gesetzlichen Auftrag. Zu den Aufgaben der Landesapothekerkammer gehören die Förderung der Fort- und Weiterbildung und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten durch ihre Mitglieder. Die Landesapothekerkammer stellt ebenso eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in ganz Hessen mit Medikamenten sicher.

 

Schott Relations Hamburg GmbH