Arbeitslosengeld von Zeitarbeitnehmern möglicherweise höher

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Dezember 2010 festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personaldienstleistungen (CGZP) nicht tariffähig ist. Sie konnte deshalb für den Bereich der Zeitarbeit keine wirksamen Tarifverträge abschließen. Auf der Grundlage der der Bundesagentur für Arbeit (BA) nun vorliegenden schriftlichen Urteilbegründung ergeben sich unter bestimmten Umständen Ansprüche für Arbeitnehmer der betroffenen Zeitarbeitsfirmen. Denn die BA geht davon aus, dass auch die in der Vergangenheit von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge als unwirksam angesehen werden müssen. Arbeitnehmer können deshalb unter folgenden Voraussetzungen rückwirkend höhere Leistungsansprüche geltend machen:

 

– Auf das Arbeitsverhältnis muss ein Tarifvertrag der CGZP

angewendet worden sein und die Arbeitnehmer müssen im Anschluss

an diese Beschäftigung Arbeitslosengeld bezogen haben und

– sie müssen infolge der Gerichtsentscheidung einen höheren

Anspruch auf Arbeitsentgelt haben und der Differenzbetrag muss

vom Arbeitgeber nachgezahlt worden sein.

 

Arbeitnehmer müssen die Überprüfung der Höhe des Arbeitslosengeldes bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden und kann also schriftlich, mündlich, telefonisch (Telefonnummer 01801 555 111 – Festnetzpreis 3,9 ct/min, Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min), per Fax oder E-Mail eingereicht werden.

 

Bundesagentur für Arbeit