Kindergeld wird an alle Eltern gezahlt, die in Deutschland wohnen oder sich dauernd hier im Land aufhalten.
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen geleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen wird Kindergeld auch an Kinder gezahlt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dazu muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Für das erste und zweite Kind werden monatlich 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 Euro gezahlt.
Auch Ausländer, die in Deutschland leben, haben Anspruch auf Kindergeld, soweit sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder bestimmter weitere Aufenthaltstitel sind. Kindergeld wird auch an jene Kinder gezahlt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union leben.
Abweichend von dieser Regel haben jene Ausländer Kindergeldanspruch, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie Staatsangehörige der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig sind oder auch nur in Deutschland wohnen. Sie haben den gleichen Anspruch auf Kindergeld wie deutsche Bürgerinnen und Bürger.
Bürgerinnen und Bürger der Staatsangehörigkeiten Algeriens, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen.
Keinen Anspruch auf Kindergeld haben Personen, die eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis besitzen. Somit erhalten Ausländer kein Kindergeld, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung oder Weiterbildung dient. Diese Aufenthaltserlaubnis ist dann meist für einen Höchstzeitraum begrenzt.
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