Das OLG Stuttgart hielt den Regress für rechtens: Denn auch ohne Verschulden hafte der Beklagte wegen des sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs für den gesamten Schaden. Die Sache ging allerdings in Revision an den BGH. Der sah den Ausgleichsanspruch als nicht gegeben an, weil es an einem sachlichen Bezug zur Grundstücksnutzung fehlte. Denn Silvesterfeuerwerkskörper werden üblicherweise nicht nur auf dem eigenen Grund und Boden, sondern z. B. auch auf Bürgersteigen, Straßen oder Plätzen entzündet. Nach Ansicht des BGH müsse der Beklagte nur dann für den Schaden aufkommen, wenn ihm ein Verschulden nachzuweisen wäre (BGH, 18.09.2009, Az. V ZR 75/08). Diese Frage war aber noch nicht hinlänglich geklärt, weshalb der BGH wieder an das OLG Stuttgart als Berufungsgericht zurückverwies. Im weiteren Verfahren konnte jedoch kein Verschulden nachgewiesen werden. Denn der Beklagte hatte sich an den vom Hersteller vorgegebenen Mindestabstand gehalten. Und da Fenster und Tore der Scheune geschlossen waren, hatte er zudem nicht damit rechnen können, dass die Rakete in die Scheune hatte eindringen können
HUK-COBURG