Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind zuzahlungsbefreit. Volljährige Versicherte müssen bei vielen Leistungen zuzahlen. Dabei belaufen sich die Zuzahlungen auf zehn Prozent des Preises des Arzneimittels, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Es sind jedoch nie mehr als die jeweiligen Kosten zu entrichten.
Nur bei Vorlage eines Befreiungsbescheids oder einem ärztlichen Vermerk auf dem Rezept muss in der Apotheke keine gesetzliche Zuzahlung geleistet werden. Ansonsten sind die Apotheken darauf vorbereitet, jederzeit entsprechende Quittungen über geleistete Arzneimittelzuzahlungen auszustellen oder in ein Sammelheft einzutragen.
Nach Erreichen der Belastungsgrenze von zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens (ein Prozent bei chronisch kranken Menschen) können sich Versicherte befreien lassen. Insgesamt sind 6,8 Millionen Patienten in Deutschland befreit: 6,4 Millionen chronisch kranke Menschen und 0,4 Millionen Patienten, die die Belastungsgrenze von 2 Prozent ihres Jahresbruttoeinkommens überschritten haben (Stand: 2008).
Die persönliche Belastungsgrenze lässt sich mithilfe des Zuzahlungsbefreiungsrechners auf www.aponet.de ermitteln. Sobald die Belastungsgrenze innerhalb eines Kalenderjahres erreicht ist, kann man sich einen Befreiungsbescheid ausstellen lassen. Erfahrungsgemäß bieten einzelne Krankenkassen ihren Versicherten schon zum Jahresende einen Antrag für das Folgejahr an: Dafür infrage kommende Patienten zahlen die errechnete Belastungsgrenze dann als Vorauszahlung.
ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände