Ersthelfer müssen keinen Schadenersatz fürchten

Wer nach bestem Wissen und Gewissen Erste Hilfe leistet, muss bei Schäden in der Regel weder Schadenersatzforderungen noch strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Rahmen ihrer Präventionskampagne „Risiko raus!“ hin. „Solche Bedenken sollten niemanden davon abhalten, Erste Hilfe zu leisten und sich zum betrieblichen Ersthelfer ausbilden zu lassen“, sagt Horst Reuchlein, Experte für Erste Hilfe bei der gesetzlichen Unfallversicherung VBG. Grundsätzlich kann der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden – weder für Schäden an fremden Sachen noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung. Er muss also weder für den Ersatz von Kleidung aufkommen, die beim Verbinden einer Wunde beschädigt oder beschmutzt wurde, noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage.

 

Hilfe muss jeder leisten, denn unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Jeder kann zumindest Hilfe herbei holen oder einen Notruf absetzen. Übrigens: Erleidet der Helfer bei der Hilfeleistung selbst einen Sach- oder Gesundheitsschaden, so kann er Schadenersatz vom Verletzten, dessen Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Bei Verletzungen durch eine Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb greift der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Weitere Informationen zu „Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer“ enthält die gleichnamige Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie steht im Internet unter www.dguv.de/erstehilfe zur Verfügung.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)