Fallen die Temperaturen, dauert es nicht mehr lange und deutsche Straßen und Wege sind durch Frost und Schnee zu einem wahren „Minenfeld“ geworden. Denn im Winter sorgen die Witterungsverhältnisse regelmäßig nicht nur für Glätte sondern auch für dauerhafte Straßenschäden – für Autofahrer und Fußgänger nicht ganz ungefährlich. Die ARAG Experten informieren über Pflichten und Rechte bei Unfällen im Winter.
Schlaglochschaden
Frost und Eis schädigen häufig den Straßenbelag und haben oft Schlaglöcher zur Folge. Wer als Autofahrer ein solches Schlagloch nicht oder zu spät bemerkt, für den kann es richtig teuer werden, denn nicht nur Reifen und Felge, sondern auch die Achse des Autos kann beschädigt werden. Für die kostspieligen Schäden kommt entweder die Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung auf, oder man versucht es auf dem Weg der „Verkehrssicherungspflicht“. Laut dieser müssen Gemeinden Schlaglöcher beseitigen oder absperren. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Straßenbenutzer den Verhältnissen anpasst – ein mindestens 20 cm tiefes Schlagloch gewährleistet nicht mehr die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße(OLG Celle, Az.: 8 U 199/06). Da es aber kein Grundrecht auf sichere Straßen gibt, ist nicht immer gewährleistet, dass Geschädigte auch an ihr Geld kommen. Sie sollten es dennoch bei der Gemeinde versuchen und gegebenenfalls einen Anwalt einschalten.Teurer Sturz vom Pfützenrand
Nicht nur Fahrbahnen leiden unter dem Winterwetter, auch Gehwege werden durch Glätte zu unsicherem Gelände. Die Streu- und Räumungspflicht der Gemeinden geben diese in den meisten Fällen an Anlieger weiter – für den sicheren Weg vor dem Haus sind also meist die Anlieger selbst verantwortlich. Stürzt ein Passant auf einem nichtgeräumten Gehweg oder einem Hauszugang, kann beim Hauseigentümer Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Falls Mieter oder Vermieter ihre Streupflicht vernachlässigt haben, können diese sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden. Beiden Möglichkeiten muss allerdings der Zustand einer „allgemeinen Glätte“ zugrunde liegen. Ist diese nicht gegeben und es tritt nur vereinzelte Glättebildung auf, bleibt der Schaden beim Passanten.
Allein auf glatter Flur
Auf öffentlichem Gelände wie Parks oder Spielplätzen ist der Fußgänger ganz auf sich allein gestellt. Denn dort erfolgt das Betreten „auf eigene Gefahr“ und die Gemeinde schließt eine Haftung durch Schilder wie „Kein Winterdienst“ aus. Auch wenn ein Passant auf einer Straße wegen eines Schlaglochs oder Glätte stürzt bleibt er auf den Arztkosten sitzen, denn die Gemeinde ist nicht dazu verpflichtet die Straße in einem für Fußgänger geeigneten Zustand zu erhalten. Um gar nicht erst in solche Stolperfallen zu geraten empfehlen die ARAG Experten als wichtigste Maßnahme das umsichtige Verhalten auf winterlichen Straßen.
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG