Jede Wählerin und jeder Wähler hat bei der Bundestagswahl 2017 zwei Stimmen

Wiesbaden, 11.09.17 – Bei der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 hat jede Wählerin und jeder Wähler – wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen – zwei Stimmen:

– Eine Erststimme für die Wahl einer beziehungsweise eines Wahlkreisabgeordneten (auf der linken, schwarz gedruckten Hälfte des Stimmzettels) sowie

– eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei mit allen von der Partei aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten in der dort festgelegten Reihenfolge (auf der rechten, blau gedruckten Hälfte des Stimmzettels)…

Der Bundeswahlleiter erinnert daran, dass auf jeder Hälfte des Stimmzettels nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet werden darf, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in den aufgedruckten Kreisen. Werden auf der linken Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge gekennzeichnet, führt dies zur Ungültigkeit der Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit der Zweitstimme zur Folge. Erst- und Zweitstimme können unabhängig voneinander abgegeben, sie müssen nicht derselben Partei gegeben werden. Vielmehr kann die Stimmabgabe „gesplittet“ werden, indem die Erststimme für eine Wahlkreisbewerberin beziehungsweise einen Wahlkreisbewerber einer bestimmten Partei vergeben wird und die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei (sogenanntes Stimmensplitting). Die Wählerin beziehungsweise der Wähler kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme, sei es die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben. In diesem Fall zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.

Mit der Erststimme beeinflusst die Wählerin oder der Wähler die personelle Zusammensetzung des Bundestages unmittelbar. Mit ihr werden 299 Abgeordnete des Deutschen Bundestages bestimmt. Die Zweitstimme ist entscheidend für die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages, da die Sitze auf die einzelnen Parteien entsprechend ihrem bundesweiten Zweitstimmenergebnis verteilt werden. Die Zweitstimme ist somit die maßgebende Stimme.

Weitere Auskünfte gibt: Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863 www.bundeswahlleiter.de/kontakt

Aussender: Der Bundeswahlleiter
Redaktion: Torben Gösch