Ministerium informiert: Impfstatus vor Kita-Eintritt mit Ärztin/Arzt abstimmen – ärztliche Beratung in SH seit 2001 etabliert, Bundes-Regelung jetzt angepasst

KIEL, 07.08.17 – Das Gesundheitsministerium erinnert heute (7.8.) an das in Schleswig-Holstein etablierte Verfahren zum Thema Impfen vor Kita-Eintritt: Eltern überprüfen gemeinsam mit ihrer Kinderärztin/Kinderarzt den Impfstatus des Kindes, bevor der Nachwuchs erstmalig in die Kita kommt…

In der Regel klärt die Kinderärztin/der Kinderarzt über die empfohlenen Impfungen im Rahmen der Kinder-Vorsorgeuntersuchungen auf und führt diese auf Wunsch entsprechend durch. „Mit einer Impfung schützen Sie nicht nur Ihre Kinder, sondern auch andere, die nicht geimpft werden können“, betont Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg. Dazu zählen Säuglinge unter 9 Monaten – sie können noch nicht gegen Masern immunisiert werden. „Gerade in Gruppeneinrichtungen wie Kitas trägt eine Impfung wirksam zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten bei“, so Garg.

In Schleswig-Holstein ist bereits seit 2001 die Regelung etabliert, dass eine ärztliche Impfberatung vor Kita-Eintritt erfolgen muss. Eltern sind danach verpflichtet, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung in der Kita abzugeben. Sie ist Bedingung für die Aufnahme des Kindes in einer Kita. Das Formular für die Bescheinigung erhalten die Eltern in der Regel bei der Kita-Anmeldung von den Kitas. Dieses Verfahren wird weiterhin fortgesetzt.

Durch eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene Ende Juli gilt zukünftig ergänzend: „Wenn der Nachweis (über die ärztliche Impfberatung) nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten (dann) zu einer Beratung laden“. Da in Schleswig-Holstein die Vorlage einer Beratungsbescheinigung Bedingung für die Kita-Aufnahme und das Verfahren bereits seit vielen Jahren etabliert ist, ist davon auszugehen, dass kaum Meldungen an die Gesundheitsämter erfolgen werden. Konsequenzen jenseits der Möglichkeit einer Beratung durch das Gesundheitsamt ergeben sich aus der Gesetzesanpassung nicht. „Wichtiger ist, weiterhin das Bewusstsein zu fördern, dass Impfungen durch einen einfachen Piks wirksam vor lebensbedrohlichen Krankheiten schützen“, so Gesundheitsminister Dr. Garg.

Weitere Info rund ums Thema Impfen unter www.impfen.schleswig-holstein.de.

Unter „Service & Downloads“ ist auch das Formular für die Kita-Bescheinigung verfügbar

Fragen und Antworten zum Thema Impfen/Kita:

Wie ist die Regelung in Schleswig-Holstein?

In SH besteht bereits seit 2001 (gemäß § 1 KiTa-VO) eine Verpflichtung zur Abgabe einer ärztlichen Bescheinigung vor Aufnahme in eine Kindertagesstätte. Ziel der Regelung ist, dass der Impfstatus des Kindes anlässlich der Aufnahme überprüft und idealerweise vervollständigt wird. Der Hauptzweck der Bescheinigung lag und liegt weiterhin in dem Aufforderungscharakter: Schließen von Impflücken vor Aufnahme in die Kita, Auseinandersetzen mit dem Impfstatus, Beratung. Ein weiterer Zweck ist die Information der Einrichtung über den Impfschutz. Diese Daten werden vom Öffentlichen Gesundheitsdienst – u.a. den Gesundheitsämtern – im Fall von Ausbruchsgeschehen genutzt.

Welche Regelung gibt es bundesweit?

Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Jahr 2015, die die Bescheinigung einer Beratung bundesweit geregelt hat, muss bei Erstaufnahme in einer Kindertagesstätte in der entsprechenden Bescheinigung angekreuzt werden, dass eine „Beratung zu einem vollständigen altersgemäßen Impfschutz gemäß STIKO-Empfehlung“ stattgefunden hat. Dies ist in SH berücksichtigt. Der ärztlichen Bescheinigung lassen sich also der Impfstatus sowie eine Aussage zur Impfberatung entnehmen (STIKO = Ständige Impfkommission am RKI).

Wie wurde die bundesweite Regelung jetzt angepasst?

Ergänzt wurde das IfSG, § 34, Absatz 10a, zum 25.07.2017 wie folgt: „Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertageseinrichtung das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann die Personensorgeberechtigten zu einer Beratung laden“.

Besteht eine Impfpflicht?

Nein. Durch die ärztliche Beratung wird über die Impfempfehlung nachvollziehbar informiert. Eine Impfung ist für die weit überwiegende Mehrzahl der Eltern zum Schutz ihrer Kinder selbstverständlich. Pflicht vor erstmaligem Kita-Eintritt ist der Nachweis einer ärztlichen Beratung, die i.d.R. im Rahmen der Vorsorge-Untersuchungen durchgeführt wird.

Hintergrund Impfquoten:

In der vom Robert Koch-Institut (RKI) koordinierten „KV-Impfsurveillance“ werden in einem Gemeinschaftsprojekt mit allen Kassenärztlichen Vereinigungen anonymisierte, ambulante Abrechnungsdaten der gesetzlich Krankenversicherten zeitnah ausgewertet. In Quer- und Längsschnittuntersuchungen wird unter anderem der Impfstatus ermittelt und in regionalisierten, alters- und jahrgangsstratifizierten Impfquoten dargestellt. Kernstück der Surveillance am RKI ist die interaktive Visualisierung der Impfquoten in Deutschland durch VacMap (www.vacmap.de). Die Karte liefert ein qualitatives, quantitatives und regional aufgelöstes Gesamtbild des Impfstatus in Deutschland bis auf Kreisebene. Bislang sind die Daten zu Masern-Impfquoten abrufbar, die farbkodiert abgebildet werden. Weitere Datensätze sollen folgen.

Aussender: Christian Kohl, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (SH)
Redaktion: Torben Gösch