Prostituiertenschutzgesetz ab 1. Juli in Kraft – Landesamt berät

KIEL, 14.06.17 – Am 1. Juli 2017 tritt das Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft. Durch das Gesetz werden erstmals in Deutschland umfassende Regelungen im Hinblick auf die Anmeldung und Gesundheitsberatung von Prostituierten geschaffen. Kernelement des Gesetzes ist weiter die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe…

Um den vorrangigen Schutz der in der Prostitution Tätigen in Schleswig-Holstein gewährleisten zu können, werden sämtliche Aufgaben, die sich auf das Anmeldeverfahren beziehen auf das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD) in Neumünster übertragen. Dazu gehören gesundheitliche Beratung, ein allgemeines Informations- und Beratungsgespräch, Durchführung des Anmeldeverfahrens sowie die Ausstellung der Anmelde-und gegebenenfalls Aliasbescheinigung. Durch die geringere Ortsnähe zum Lebens-/Tätigkeitsbereich der Prostituierten wird die größtmögliche Anonymität beim Behördengang sichergestellt. Die Anmeldebehörde wird flankiert durch eine nach Landesrecht anerkannte Beratungsstelle. Das Landesamt soll durch begleitende Aufklärungs- und Beratungstätigkeit die Betroffenen auf freiwilliger und vertrauensvoller Basis unterstützen und bei Bedarf an weitere Fachstellen (Drogenberatung, Frauenhäuser, Existenzgründung etc.) vermitteln.

Das Ausfertigen der Anmeldebescheinigung erfolgt zunächst ausschließlich nach telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung. Künftig wird die Terminvergabe online erfolgen. Sollte es im Zuge der Umsetzung zu Schwierigkeiten bei der Terminvergabe kommen, entstehen den Betroffenen keine Nachteile. Die Anmeldung ist gebührenfrei.

Für die Erteilung der ab 1. Juli 2017 für die Neuaufnahme eines Prostitutionsgewerbes erforderlichen Erlaubnis sind in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese prüfen auch die von den Prostitutionsgewerbetreibenden vorzulegenden Betriebskonzepte sowie die Einhaltung der Mindestanforderungen zum Schutz der Prostituierten. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies den Kreisen und kreisfreien Städten bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.

Aussender: Frank Lindscheid, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung (SH)
Redaktion: Torben Gösch